AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB) der Enrik Spoerer, Arda Okay GbR

(„Neoweb“)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Neoweb, Enrik Spoerer, Arda Okay GbR, Römerstraße 14, 63924 Kleinheubach, Bayern (nachfolgend „Anbieter“), und ihren Kunden. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei

Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Kunde“).

  • Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende

Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  • Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Anbieter und Kunde, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf, sofern es sich um gleichartige Verträge handelt.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsangebot

  • Der Anbieter erbringt für den Kunden Dienstleistungen im IT-Bereich. Das Leistungsangebot des Anbieters umfasst insbesondere:
    • Individuelle Softwareentwicklung – Konzeption und Programmierung von Softwarelösungen nach spezifischen Kundenanforderungen.

 

  • Prozessautomatisierung – Entwicklung von Anwendungen und Skripten zur Automatisierung von Geschäftsprozessen.

 

  • Datenbanklösungen – Design, Implementierung und Optimierung von Datenbanken sowie datenbanknahen Anwendungen.

 

  • Erstellung von Websites – Webdesign und Webentwicklung (Erstellung von Unternehmenswebseiten, Webportalen oder Webanwendungen) einschließlich grafischer Gestaltung und Frontend-/Backend-Programmierung.

 

  • Wartungsverträge – Laufende Wartung von Software und Websites im Abonnement

(inkl. regelmäßiger Updates, Sicherheitsaktualisierungen, Performance-Analysen und technischen Anpassungen).

 

  • Je nach Art der Leistung erfolgt die Zusammenarbeit entweder auf Projektbasis (für individualisierte Entwicklungsprojekte mit definiertem Leistungsumfang) oder im Rahmen fortlaufender Wartungsverträge. Die konkreten Leistungsinhalte, Anforderungen und Ergebnisse werden jeweils im individuellen Angebot, Pflichtenheft oder Vertrag zwischen Anbieter und Kunde festgelegt.
  • Der Anbieter erbringt alle Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik und mit der branchenüblichen Sorgfalt. Vereinbarte Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Bei nachträglichen Änderungs- oder Erweiterungswünschen des Kunden verschieben sich gegebenenfalls vereinbarte Termine entsprechend.
  • Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte

Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern hierdurch keine Nachteile für den Kunden entstehen. Die Verantwortung für die Leistungserbringung gegenüber dem Kunden verbleibt in jedem Fall beim Anbieter.

§ 3 Vertragsschluss

  • Die Präsentation oder Beschreibung von Leistungen des Anbieters – etwa auf der Website, in Broschüren oder Angeboten – stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar. Solche Darstellungen sind als Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden zu verstehen.
  • Ein verbindlicher Vertrag zwischen Anbieter und Kunde kommt erst zustande, wenn der Kunde eine Bestellung oder Beauftragung in Bezug auf ein Angebot des Anbieters abgibt und der Anbieter diese Bestellung durch Auftragsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt. Alternativ kommt ein Vertrag spätestens mit Beginn der Leistungsausführung durch den Anbieter zustande, sofern der Beginn auf Kundenanfrage erfolgt. Im Falle individuell ausgehandelter Projekte kann der Vertrag auch durch Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages durch beide Parteien geschlossen werden.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird den Anbieter nach Kräften unterstützen und alle zur

Auftragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Insbesondere stellt der Kunde dem Anbieter rechtzeitig und vollständig alle notwendigen Informationen, Unterlagen, Anforderungen und Materialien zur Verfügung. Dies umfasst je nach Projekt

z. B. Pflichtenhefte, Inhalts- und Datenlieferungen (Texte, Bilder, Logos etc.), Zugangsdaten (zu Servern, Datenbanken, CMS etc.) sowie gegebenenfalls Testumgebungen.

  • Der Kunde versichert, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte und Materialien frei von

Rechten Dritter sind. Er trägt Sorge dafür, dass durch die Nutzung dieser Materialien im

Rahmen des Auftrags keine Schutzrechte Dritter (z. B. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) verletzt werden und keine gesetzlichen Vorschriften (insb. des Datenschutzes oder Strafrechts) verletzt sind. Sollte der Anbieter aufgrund der Verwendung vom Kunden gelieferter Materialien von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde den Anbieter von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.

  • Der Kunde hat erkannte Fehler, Mängel oder Abweichungen der Leistungen des

Anbieters unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere wird der Kunde die vom Anbieter gelieferte Software, Website oder sonstige Arbeitsergebnisse zeitnah nach Lieferung prüfen und etwaige offensichtliche Mängel oder Abweichungen unverzüglich in Textform anzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige offensichtlicher Mängel, gilt die Leistung in diesem Punkt als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

  • Unterlässt oder verzögert der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung und führt dies zu Verzögerungen oder Mehraufwand beim Anbieter, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Der Anbieter ist in einem solchen Fall berechtigt, durch die Verzögerung entstandene Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Aufwände) dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen, sofern den Kunden ein Verschulden trifft.

§ 5 Abnahme von Arbeitsergebnissen

  • Soweit die Leistung des Anbieters die Herstellung eines Werkes im Sinne des Werkvertragsrechts zum Gegenstand hat (etwa die Entwicklung einer Individualsoftware oder die Erstellung einer Website nach bestimmten Anforderungen), ist der Kunde zur

Abnahme des Werkes verpflichtet. Der Anbieter wird dem Kunden das fertige

Arbeitsergebnis zur Abnahme bereitstellen (z. B. durch Bereitstellung auf einem Testserver oder durch Mitteilung über die Fertigstellung). Der Kunde wird unverzüglich – in der Regel innerhalb von 10 Werktagen – die Abnahme erklären, sofern das Werk im Wesentlichen den vertraglichen Vorgaben entspricht.

  • Unwesentliche Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Werkes nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Derartige geringfügige Mängel wird der Anbieter im Rahmen der Gewährleistung unentgeltlich innerhalb angemessener Frist beseitigen.
  • Erklärt der Kunde nicht binnen 10 Werktagen nach Bereitstellung des Werkes die Abnahme und teilt er dem Anbieter innerhalb dieser Frist auch keine als wesentlich einzustufenden Mängel mit, so gilt das Werk als stillschweigend abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde das Werk vor Ablauf der Frist produktiv nutzt (z. B. die gelieferte Software produktiv einsetzt oder die erstellte Website live schaltet) – in diesem Fall gilt die Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  • Preise und Steuern: Alle Preise verstehen sich netto in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge oder Angebote des Anbieters sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend.
  • Projektverträge bis 12.000 €: Für einmalige Projekte mit einem Auftragsvolumen bis

12.000 € gilt, dass die Vergütung grundsätzlich nach vollständiger Leistungserbringung und

Abnahme fällig wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Kunde erhält in diesem Fall eine Schlussrechnung über die Gesamtvergütung. Der Kunde kann diese Rechnung nach eigener Wahl entweder in einer Summe (Einmalzahlung) oder – sofern mit dem Anbieter vorher ausdrücklich vereinbart – in Teilraten begleichen. Ratenzahlungen und deren Fälligkeit (z. B. monatliche Teilbeträge) müssen schriftlich oder in Textform vereinbart werden.

  • Projektverträge über 12.000 €: Für Projekte mit einem Auftragswert über 12.000 € werden individuelle Zahlungspläne vereinbart. Der Anbieter ist berechtigt, eine angemessene Anzahlung zu verlangen sowie weitere Abschlagszahlungen nach

Projektfortschritt oder definierten Meilensteinen in Rechnung zu stellen. Die konkreten

Zahlungsmodalitäten (Höhe und Fälligkeit der Anzahlung und Raten) werden im jeweiligen Angebot oder Projektvertrag festgehalten. Werden keine speziellen Vereinbarungen getroffen, kann der Anbieter bei Projektbeginn 30% des Gesamtpreises als Anzahlung in Rechnung stellen und weitere Teilzahlungen nach prozentualem Leistungsfortschritt einfordern.

  • Wartungsverträge: Die Vergütung für Leistungen aus Wartungsverträgen erfolgt in

Form eines laufenden Entgelts (Abonnement). Sofern nicht anders vereinbart, wird die Wartungsgebühr monatlich im Voraus berechnet. Der Anbieter stellt dem Kunden hierzu jeweils zu Beginn eines Abrechnungszeitraums (in der Regel monatlich) eine Rechnung. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit dem Vertragsstart des Wartungsvertrags; etwaige anteilige Zeiträume bis zum Monatsende werden zeitanteilig berechnet.

  • Zahlungsziel: Sämtliche Rechnungen sind – sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart – innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Zahlungsbetrages auf dem vom Anbieter angegebenen Konto.
  • Zahlungsverzug: Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, stehen dem Anbieter die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere kann der Anbieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) geltend machen (im Geschäftsverkehr derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Zudem ist der Anbieter berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen zurückzubehalten oder zu verweigern. Insbesondere kann der Anbieter nach vorheriger Ankündigung die weitere Bearbeitung eines Projekts einstellen oder Leistungen im Rahmen eines Wartungsvertrags vorübergehend aussetzen, bis alle fälligen Zahlungen vom Kunden geleistet wurden. Gesetzliche Kündigungsrechte des Anbieters wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
  • Ratenzahlungsvereinbarungen: Wurde eine Zahlung in Raten vereinbart, so steht diese Vereinbarung unter der Bedingung einer pünktlichen Zahlung jeder Rate. Gerät der Kunde mit einer vereinbarten Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug, wird der gesamte noch offene Restbetrag der vereinbarten Vergütung sofort zur Zahlung fällig.
  • Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen angeblicher Mängel oder

Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

  • Projektverträge: Verträge über einmalige Entwicklungsleistungen (Projektverträge) enden mit der Erbringung der vereinbarten Leistung und ggf. erfolgreicher Abnahme des

Werkes. Eine ordentliche Kündigung eines solchen Projektvertrags vor Fertigstellung der

Leistung ist für den Kunden ausgeschlossen (vorbehaltlich eines gesetzlichen

Kündigungsrechts nach § 648 BGB). Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Wartungsverträge – Mindestlaufzeit: Wartungs- und Pflegeverträge werden mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten geschlossen, beginnend mit dem im Vertrag angegebenen Startdatum. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung des Wartungsvertrags durch beide Parteien ausgeschlossen.
  • Verlängerung und ordentliche Kündigung: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Wartungsvertrag automatisch auf unbestimmte Zeit. Ab diesem Zeitpunkt kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Eine Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit aus Kulanz kann individuell zwischen den Parteien vereinbart werden, erfordert jedoch die schriftliche Zustimmung des Anbieters.
  • Kündigung aus wichtigem Grund: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet, in erheblicher Weise gegen vertragliche Pflichten aus diesem

Vertrag oder einer Wartungsvereinbarung verstößt, oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder droht. In diesen Fällen ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Dem Kunden steht im Gegenzug ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, wenn dem Anbieter eine Fortsetzung des

Vertragsverhältnisses aus vergleichbar wichtigen Gründen unzumutbar wird.

  • Form der Kündigung: Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B.

per E-Mail oder Schriftform per Brief/Fax), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 8 Urheberrechte und Nutzungsrechte

  • Rechte des Anbieters: Alle geistigen Eigentumsrechte und Schutzrechte an den vom

Anbieter erbrachten Leistungen verbleiben beim Anbieter. Dies umfasst insbesondere Urheberrechte, Patent-, Marken- und Designrechte an sämtlichen vom Anbieter geschaffenen Werken, wie Software (inkl. Quell- und Objektcode), Skripten, Programmen, Datenbanken, Webseiten (Design, Layout, Programmierung) sowie sonstigen Unterlagen oder Dokumentationen. Der Anbieter räumt dem Kunden lediglich die nachfolgend beschriebenen Nutzungsrechte ein. Eine weitergehende Übertragung von Eigentums- oder Verwertungsrechten findet nicht statt. Insbesondere erhält der Kunde – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der erstellten Software.

  • Einräumung von Nutzungsrechten: Der Kunde erhält an den vom Anbieter erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke. Dieses Nutzungsrecht berechtigt den Kunden, die erstellte Software,

Website oder sonstige Leistung im vertraglich vorgesehenen Umfang zu verwenden. Das Nutzungsrecht ist, soweit nicht anders vereinbart, nicht übertragbar und nicht

unterlizenzierbar. Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht über den eigenen Unternehmenszweck hinaus nutzen oder Dritten zugänglich machen.

  • Beschränkung auf Vertragsdauer bei Abonnement: Soweit es sich bei dem Vertrag um ein laufendes Abonnement oder einen Wartungsvertrag handelt, wird das Nutzungsrecht an den im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten oder entwickelten

Leistungen nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses eingeräumt. Endet der Wartungsvertrag (z. B. durch Kündigung nach § 7) oder wird er vom Kunden beendet, so erlischt das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an den vom Anbieter im Rahmen des Wartungsvertrags erstellten oder gepflegten Komponenten mit Wirksamwerden der

Vertragsbeendigung automatisch. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die weitere

Nutzung der betreffenden Software, Website oder Leistung einzustellen und etwaige vom Anbieter gelieferte Kopien, Installationen oder Zugangsdaten auf Verlangen des Anbieters zu löschen oder an den Anbieter herauszugeben.

  • Unbefristetes Nutzungsrecht bei Einmalleistungen: Handelt es sich um ein einmaliges Entwicklungsprojekt ohne laufenden Wartungsvertrag, so erhält der Kunde – nach vollständiger Bezahlung – ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht gemäß Absatz 2.

Das Nutzungsrecht steht in diesem Fall nicht unter dem Vorbehalt einer fortlaufenden Vertragsbeziehung. Unberührt bleibt jedoch in allen Fällen die Regelung in Absatz 5 (Nutzungsrechte erst nach vollständiger Zahlung).

  • Nutzungsrecht erst nach vollständiger Bezahlung: Die Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte steht unter dem aufschiebenden Bedingungen vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Erst mit dem vollständigen Eingang aller Zahlungen erwirbt der Kunde die vorgenannten Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Rechnungen verbleiben sämtliche Rechte an den erbrachten Leistungen beim Anbieter. Dies gilt auch für im Rahmen von

Wartungsverträgen erstellte Erweiterungen, Updates oder sonstige Anpassungen.

  • Keine Weitergabe oder Veränderung: Ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters darf der Kunde die vom Anbieter erstellten Werke nicht außerhalb des vorgesehenen Zwecks verwenden, insbesondere nicht verbreiten, verkaufen, vermieten, verleasen oder Dritten (außer für interne Nutzungszwecke des Kunden) zugänglich machen. Ebenso ist es dem Kunden untersagt, Urhebervermerke, Marken oder rechtliche Hinweise des Anbieters in den gelieferten Leistungen zu entfernen oder zu verändern.
  • Urhebervermerk und Credits: Der Anbieter ist berechtigt, auf oder im Umfeld der erstellten Software bzw. Website einen dezenten Hinweis auf seine Urheberschaft anzubringen (z. B. einen Hinweis im Impressum oder Footer der Website wie „Entwickelt von

Neoweb“ inkl. Verlinkung auf die Anbieter-Website). Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Urheberhinweis ohne Zustimmung des Anbieters zu entfernen oder unkenntlich zu machen.

§ 9 Referenznennung

Der Anbieter darf den Namen und das Firmenlogo des Kunden zu Referenzzwecken nennen (etwa auf der eigenen Website oder in Angebotsunterlagen), um auf die vom Anbieter erbrachten Leistungen hinzuweisen. Eine solche Referenznennung erfolgt ausschließlich in angemessener Weise und unter Wahrung etwaiger

Vertraulichkeitsverpflichtungen. Der Kunde kann dem Anbieter jederzeit in Textform widersprechen, falls er mit einer Referenznennung nicht einverstanden ist. In diesem Fall wird der Anbieter die weitere Verwendung des Kundennamens und Logos zu Referenzzwecken unterlassen (bzw. bereits bestehende Referenzen nach einer angemessenen Frist entfernen).

§ 10 Gewährleistung (Mängelansprüche)

  • Gewährleistung im Projektgeschäft: Für Werkleistungen des Anbieters (insbesondere die Erstellung von Software, Webanwendungen oder Websites als fertiges Werk) übernimmt der Anbieter die Gewährleistung, dass das erstellte Werk bei Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und nicht mit Mängeln behaftet ist, die seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Liegt ein Mangel vor, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit den nachfolgenden Maßgaben.
  • Nacherfüllung: Der Kunde muss auftretende Mängel gegenüber dem Anbieter unverzüglich rügen und nachvollziehbar dokumentieren (Fehlerbeschreibung, auftretende Symptome, ggf. Screenshots, Logfiles etc.). Der Anbieter hat zunächst das Recht, binnen angemessener Frist Nacherfüllung zu leisten, d. h. nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder ein mangelfreies Werk erneut bereitzustellen (Ersatzlieferung). Der Kunde wird dem Anbieter hierzu die erforderliche Zeit und

Gelegenheit geben. Mehrfache Nachbesserungsversuche sind zulässig, soweit dem Kunden zumutbar.

  • Fehlschlagen der Nacherfüllung: Wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt (z. B. weil der Mangel auch nach mindestens zwei Nachbesserungsversuchen nicht behoben werden konnte) oder der Anbieter die Nacherfüllung verweigert oder unzumutbar verzögert, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Gewährleistungsrechte Er kann in diesem Fall nach eigener Wahl den Preis mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Daneben kann der Kunde unter den in § 11 genannten Voraussetzungen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
  • Gewährleistungsfrist: Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen

Mängeln beträgt 12 Monate ab Abnahme des Werkes (bzw. ab Lieferung, falls eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich nicht vorgesehen ist). Diese Frist gilt nicht in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – in diesen Fällen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  • Beschränkung auf Werkleistungen: Bei Dienstleistungen, die keinen werkvertraglichen Erfolg schulden (z. B. Beratungsleistungen, Schulungen oder Tätigkeiten im Rahmen eines Wartungsvertrags, die rein unterstützender Natur sind), finden die vorstehenden Gewährleistungsregelungen keine direkte Anwendung. Der Anbieter schuldet in solchen Fällen keine bestimmte Erfolgsgarantie, sondern nur die Erbringung der Dienstleistung als solche mit fachgerechter Sorgfalt. Etwaige Mängelhaftungsansprüche beschränken sich hier auf die Pflicht, die Dienstleistung ordnungsgemäß zu erbringen bzw. bei Qualitätsabweichungen nachzubessern.

§ 11 Haftungsbeschränkung

  • Unbeschränkte Haftung: Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. Ebenso haftet der Anbieter unbeschränkt für

Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anbieters oder seiner

Vertreter/Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, sowie in Fällen der Übernahme einer Garantie oder aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz).

  • Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung des Anbieters bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
  • Ausschluss weitergehender Haftung: Eine weitergehende Haftung des Anbieters auf

Schadensersatz ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind wiederum die in Absatz 1 genannten Fälle (unbeschränkte Haftung) sowie Schäden aus der Verletzung wesentlicher Pflichten nach Absatz 2 (hier jedoch begrenzt wie dort beschrieben).

  • Systemausfälle und Verfügbarkeit: Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von ihm erstellten oder betreuten Systeme und Websites unterbrechungsfrei verfügbar sind. Vorübergehende Ausfälle oder Nicht-Erreichbarkeiten (z. B. ein Serverausfall oder Website-Offlinezeit von bis zu einem Tag) können auch bei sorgfältiger Wartung nicht völlig ausgeschlossen werden und stellen keinen Mangel dar, sofern sie nicht vom Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Der Anbieter haftet daher nicht für Schäden, die dem Kunden durch eine zeitweilige Unterbrechung der Verfügbarkeit entstehen, es sei denn, der Anbieter hat diese zu vertreten (vgl. Abs. 1).
  • Drittsysteme und externe Einflüsse: Der Anbieter haftet nicht für Störungen oder

Schäden, die durch Einwirkungen Dritter oder durch vom Anbieter nicht beeinflussbare

Umstände verursacht werden. Dies umfasst insbesondere technische Einschränkungen, Ausfälle oder Fehlfunktionen von Fremdsoftware, Plugins oder externen Diensten, die in die Leistung des Anbieters eingebunden sind. Beispielhaft sei genannt: Der Anbieter übernimmt keine Haftung dafür, dass dynamische Inhalte oder Daten, die über Schnittstellen zu externen Plattformen oder mittels externer Plugins (etwa ein Importer-Plugin zur Einbindung von Angeboten der Plattform mobile.de in eine Website) eingebunden werden, jederzeit fehlerfrei und dauerhaft zur Verfügung stehen. Einschränkungen oder Ausfälle solcher Fremdkomponenten fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters. Soweit solche Probleme auftreten, wird der Anbieter nach Möglichkeit im Rahmen des Wartungsvertrags bemüht sein, Lösungswege aufzuzeigen oder Updates/Workarounds bereitzustellen; eine Haftung für die Funktionsfähigkeit externer Systeme wird jedoch nicht übernommen.

  • Datensicherung: Der Kunde ist verpflichtet, wichtige Daten regelmäßig und dem

Risiko angemessen zu sichern (insbesondere vor Beginn von Arbeiten des Anbieters, vor

Installationen oder Änderungen an Systemen). Für einen etwaigen Datenverlust haftet der

Anbieter nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Mit anderen Worten: Im Falle eines vom Anbieter verschuldeten Datenverlusts beschränkt sich die Haftung des Anbieters auf den Aufwand für die Wiederherstellung der Daten, der bei Vorhandensein aktueller

Sicherheitskopien durch den Kunden erforderlich gewesen wäre. Eine weitergehende Haftung des Anbieters für Datenverlust ist ausgeschlossen, außer in den Fällen von Absatz

1.

  • Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen: Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
  • Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.

§ 12 Schlussbestimmungen

  • Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Vertragssprache ist Deutsch.
  • Erfüllungsort: Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen aus den Verträgen zwischen Anbieter und Kunde ist der Sitz des Anbieters (63924 Kleinheubach, Bayern), sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird.
  • Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
  • Kein Widerrufsrecht: Da der Anbieter ausschließlich Verträge mit Unternehmern abschließt, bestehen Verbraucherrechte, insbesondere ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB, nicht.
  • Schrift-/Textformklausel: Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags (einschließlich dieser AGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail oder schriftlicher Vertrag), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Das Erfordernis der Textform kann seinerseits nur schriftlich aufgehoben werden.
  • Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke
Datenschutz-Übersicht

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